69.1 MAßNAHMEN DURCH EIN SCHIEDSGERICHT
(a) Ist ein Schiedsgericht aus eigener Beobachtung oder auf Grund eines Berichtes aus einer beliebigen Quelle der Auffassung, dass ein Teilnehmer eine grobe Verletzung einer Regel, der guten Sitten oder des sportlichen Verhaltens begangen oder den Sport in Verruf gebracht haben könnte, kann es eine Verhandlung einberufen. Das Schiedsgericht muss den Teilnehmer unverzüglich schriftlich über das behauptete Fehlverhalten und über Zeit und Ort der Verhandlung informieren. Wenn der Teilnehmer gute Gründe vorlegt, warum er nicht an der Verhandlung teilnehmen kann, muss das Schiedsgericht sie neu ansetzen.