Also um hier ein bisserl mal die Lage zu sortieren mal der Reihe nach:
Haftpflichtversicherung (Yacht):
Für Regatten ist es eine PFLICHT eine Haftpflichtversicherung zu haben.
Diese Leistet für Schäden die man einem 3ten zufügt.
BSP. Ich fahre Uwe in die Karre.
Die Schäden die ich bei Uwe verursacht habe zahlt meine Haftpflichtversicherung.
Meine Schäden zahlt NICHT meine Haftpflichtversicherung!!!!!
Es besteht ein Direktanspruch des Geschädigten. Soll heißen, dass Uwe sich in diesem Fall, genau wie bei der KFZ-Haftpflicht direkt an meine Haftpflichtversicherung wenden kann und wird.
Wichtig ist der Hinweis noch, das generell bei der Haftpflichtversicherung die Schuldfrage geklärt werden muss. Die Versicherung leistet nur wenn ich Uwe schuldhaft in die Karre gefahren bin. (BSP. keine Vorfahrt)
Daher werden auch bei Kollisionen fast immer Protestverhandlungen abgehalten um dieses zu klären und ganz wichtig von offizieller Seite festzuhalten.
Kasko:
Kasoversicherung gilt nur für Schäden an meinen Sachen!
BSP. Ich fahre Uwe in die Karre. Die Schäden an meinem Boot übernimmt MEINE Kasko. Wenn die Schuldfrage nicht geklärt werden kann oder Ich keine Haftpflichtversicherung haben sollte die die Schäden bei Uwe zahlen könnte, zahlen jeweils die eigenen Kaskoversicherungen.
BSP: Ich habe Schuld. (keine Vorfahrt) zahlt meine Haftpflicht die Schäden an Uwes Boot ( und Personenschäden) und meine Kasko die Schäden an meinem Boot. (KEINE Personenschäden).
Nun zu Vereinsbooten:
Diese sind (s.o.) genauso Haftpflicht versichert. Wichtig!!!! Nicht über den Veranstalter (Wettfahrtleiter) sondern über den Verein. Direktanspruch und Schuldfrage sind (s.o.) zu klären.
Der Satz:
Jeder Teilnehmer startet auf eigene Gefahr und erkennt mit seiner Meldung den Haftungsausschluss des veranstaltenden Vereines an.
ist immer bei Regatten mit drin.
Sinn der Sache ist, dass hier die Haftung des Wettfahrtleiters rausgenommen wird.
Hier markiere ich mal die wichtigsten Punkte:
5. Haftungsausschluss - Haftungsbegrenzung - Unterwerfungsklausel
Die Verantwortung für die Entscheidung eines Bootsführers an einer Wettfahrt teilzu-nehmen oder sie fortzusetzen, liegt allein bei ihm, er übernimmt insoweit auch die Verantwortung für seine Mannschaft. Der Bootsführer ist für die Eignung und das richtige seemännische Verhalten seiner Crew sowie für die Eignung und den verkehrssicheren Zustand des gemeldeten Bootes verantwortlich.
Der Veranstalter ist berechtigt, in Fällen höherer Gewalt oder aufgrund behördlicher Anordnungen oder aus Sicherheitsgründen, Änderungen in der Durchführung der Veranstaltung abzusagen.
In diesen Fällen besteht keine Schadensersatzverpflich-tung des Veranstalters gegenüber dem Teilnehmer.
Eine Haftung des Veranstalters, gleich aus welchem Rechtsgrund, für Sach- und Vermögensschäden jeder Art und deren Folgen, die dem Teilnehmer während oder im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Veranstaltung durch ein Verhalten des Veranstalters, seiner Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten, entstehen, ist bei der Verletzung von Pflichten, die nicht Haupt- / bzw. vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) sind, beschränkt auf Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Bei der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung des Ver-anstalters in Fällen einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf vorhersehbare, typi-scherweise eintretende Schäden. Soweit die
Schadenersatzhaftung des Veranstal-ters ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, befreit der Teilnehmer von der persönli-chen Schadensersatzhaftung auch die Angestellten-, Arbeitnehmer und Mitarbeiter - Vertreter, Erfüllungsgehilfen, Sponsoren und Personen, die Schlepp-, Sicherungs- oder Bergungsfahrzeuge bereitstellen, führen oder bei deren Einsatz behilflich sind, sowie auch alle anderen Personen, denen im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung ein Auftrag erteilt worden ist.
Die gültigen Wettfahrtregeln der ISAF, die Ordnungsvorschriften Regattasegeln und das Verbandsrecht des DSV, die Klassenvorschrift sowie die Vorschriften der Aus-schreibung und Segelanweisung sind einzuhalten und werden ausdrücklich aner-kannt.
Zu deutsch soll das in Kurzform heißen, das jegliche Anspruche gegenüber der Wettfahrtleitung mit der Unterschrift ausgeschlossen sind. (Gegen den Verein auch)
Körperverletzung gibt es so nicht!!
Meinst wohl eher Personenschäden beim Segeln-> Siehe dazu oben bei Haftpflichtversicherung!!
Etwas ganz generelles muss noch mal zu der Frage gesagt werden wenn keine Haftpflichtversicherung bzw. Kaso besteht.
BSP wieder: Ich fahre Uwe in die Karre: ( und habe Schuld)
Ich habe aber keine Haftpflichtversicherung.
Denn muss ich die Schäden die ich bei Uwe verursacht habe selber zahlen. (Aus eigener Tasche)
Wenn ich keine Kasko habe habe ICH persönlich pech.
Eine Möglichkeit ist noch die Version das Uwe den Schaden seiner kasko-Versicherung meldet und dazusagt, dass ich diesen Schaden verursacht habe. Die Kaskoversicherung wird den Schaden bei Uwe begleichen und wendet sich dann später an mich und möchte den Betrag von mir wiederhaben.
Verdammt ärgerlich!! Daher eine Haftpflicht kostet nicht viel und erspart einem viel Stress.
Und im Zweifelsfall einfach bei der Haftpflichtversicherung anrufen und denen den Sachverhalt erklären und was zu machen ist.
Denn was sehr interessant ist: Die Haftpflichtversicherung übernimmt die Abwickelung der berechtigten Ansprüche von Uwe z.B. bzw AUCH die Abwehr unberechtigter Anspüche. WICHTIG!!!!
Das heisst man erspart sich zum Teil langes rumgestreite auf persönlicher Ebene.
Hoffe das konnte ein wenig helfen.
Wenn weitere Fragen sind einfach fragen
Alexander Gensch